Förderung für Bauherren wird auch rückwirkend gewährt
Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage können auch rückwirkend beantragt werden. Darauf weist die BHW-Bausparkasse hin. Wer vorhat, Wohneigentum zu kaufen oder zu erwerben und dafür in einen Bausparvertrag einzahlt, den fördert der Staat bereits in der Ansparphase mit einer Wohnungsbauprämie von 8,8 Prozent, maximal aber in Höhe von 45,06 Euro bei Ledigen und 90,11 Euro bei Ehepaaren.
Die Wohnungsbauprämie bekommen alle in Deutschland steuerpflichtigen Personen ab 16 Jahren, die mindestens 50 Euro im Kalenderjahr in einen Bausparvertrag investiert haben und deren zu versteuerndes Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Die Grenze liegt bei Ledigen bei 25 600 Euro pro Jahr und bei Ehepaaren bei 51 200 Euro pro Jahr.
BHW-Experte Steffen Zwer rät allen Bausparern, die Höhe ihres zu versteuernden Einkommens genauestens zu prüfen. Viele hätten Anspruch auf die Prämie, ohne es zu wissen. Denn das zu versteuernde Einkommen entspreche nicht dem Bruttoeinkommen, sondern könne dank möglicher Freibeträge und abzugsfähiger Aufwendungen erheblich darunter liegen. Die Wohnungsbauprämie kann zwei Jahre rückwirkend beantragt werden.
Zusätzlich kann die Arbeitnehmersparzulage beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, und das sogar vier Jahre rückwirkend. Der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage, die im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen gewährt wird, ist nicht an eine wohnwirtschaftliche Verwendung gebunden. Allerdings darf das zu versteuernde Einkommen bei Singles 17 900 Euro und bei Ehepaaren 35 800 Euro nicht überschreiten.
(ddp)